Datenschutzbestimmungen und AGB
Datenverantwortlicher
Andreas Maier
Gesammelte persönliche Daten
Andreas Maier Unternehmensberatung GmbH
Wir halten uns an den Datenschutz gemäß DSGVO
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bildet das Fundament des europäischen Datenschutzrechts. Sie legt fest, wie personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden dürfen. Wesentliche Grundsätze wie die Transparenz, die Zweckbindung und die Datenminimierung sind in der DSGVO verankert. Zudem enthält die Verordnung strenge Vorgaben zur Einhaltung der Betroffenenrechte, einschließlich des Rechts auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von Daten. In einer Datenschutzerklärung müssen diese Grundsätze klar beschrieben und erläutert werden, wie sie auf der jeweiligen Webseite umgesetzt werden.
Wir halten uns an die Kernpflichten für Personaldienstleister nach der DSGVO:
- Information und Transparenz (Art. 13 & 14 DSGVO):
- Personaldienstleister müssen Bewerber und Mitarbeiter umfassend darüber informieren, welche Daten erhoben und wie sie verarbeitet werden, einschließlich der Weitergabe an Dritte (z. B. an suchende Unternehmen).
- Sie müssen die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle, den Zweck der Datenverarbeitung, die Datenempfänger, die Dauer der Datenspeicherung und die Betroffenenrechte mitteilen.
- Datenschutzgrundsätze (Art. 5 DSGVO):
- Rechtmäßigkeit: Die Verarbeitung muss auf einer rechtlichen Grundlage basieren.
- Zweckbindung: Daten dürfen nur für festgelegte und eindeutige Zwecke erhoben und verarbeitet werden.
- Datenminimierung: Es dürfen nur die Daten erfasst werden, die für den Zweck unbedingt erforderlich sind.
- Speicherbegrenzung: Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck notwendig ist.
- Betroffenenrechte (Art. 12-23 DSGVO):
- Auskunftsrecht: Betroffene haben das Recht, alle zu ihrer Person gespeicherten Daten einzusehen.
- Löschungsrecht: Nicht erfolgreiche Bewerberdaten müssen nach dem Bewerbungsverfahren gelöscht werden. Es gibt eine maximal zulässige Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten für eventuelle Rechtsansprüche, falls keine weitergehende Einwilligung vorliegt.
- Datensicherheit (Art. 32 DSGVO):
- Personaldienstleister müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und sie vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
- Zusammenarbeit mit Kunden und Bewerbern:
- Daten dürfen nicht pauschal aufbewahrt werden, sondern nur für den legitimen Zweck.
- Auch nach Abschluss eines spezifischen Projekts können Daten mit einer Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden, beispielsweise für zukünftige Angebote.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie unsere allgemeinen Kernpflichten auf Basis der DSGVO Vorschriften können Sie jederzeit bei uns in Dateiform anfordern.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorab die AMU GmbH leistet keine Werksverträge und Arbeitnehmerüberlassungs-tätigkeiten die Bedingungen beziehen sich auf Dienstleistungsverträgen und Personalvermittlungen. Bei den Personalvermittlungen halten wir uns an die Kernpflichten für Personaldienstleister nach der DSGVO die separat aufgezeigt sind.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen AMU GmbH („AMU“) und dem Auftraggeber („AG“ oder „Entleiher“) für alle durch AMU zu erbringenden Leistungen, Dienstleistungsverträge, Leistungen im Rahmen der Personalberatung/-vermittlung. Allgemeine Geschäfts-bedingungen des AG kommen nur dann zur Geltung, wenn AMU ihrer Geltung zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Angebote und Unterlagen
Die Angebote von AMU sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich AMU die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch AMU Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch AMU.
Preise/Zahlungsbedingungen
Preise können als verbindlicher Festpreis, als prozentuales Honorar, als Richtpreis, nach Stundenaufwand oder Aufmaß vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer.
Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann AMU eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. AMU ist berechtigt, die Durchführung der Auftrags -leistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn AMU den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von AMU. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
Soweit nicht abweichend vereinbart, ist AMU berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
Sämtliche Rechnungen von AMU sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig bzw. die vertraglich vereinbarten Zahlungsziele fristgerecht einzuhalten.
Aufrechnungsrechte stehen dem AG nicht zu, er trägt die endgütige Projektverantwortung trägt und Ziele, Mittel und der Überwachung und kann sich nach seinem Ermessen in den Auftragsablauf jederzeit einbringen.
Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.
Der AG haftet gegenüber AMU dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch AMU ausschließen oder beeinträchtigen.
Geheimhaltung/Abwerbeverbot
Der AG und AMU sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bez. der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist AMU berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.
Der AG und AMU verpflichten sich wechselseitig, die Abwerbung von Mitarbeitern bzw. Versuche zur Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei zu unterlassen. Der AG erkennt darüber hinaus an, dass AMU ein hohes Interesse daran hat, das bei AMU eingestellte hochqualifizierte Personal, für dessen Anwerbung und Qualifizierung AMU erheblichen Anstrengungen unternimmt, zu halten und vor Abwerbung zu schützen. Der AG verpflichtet sich daher, das ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordene qualifizierte Personal der AMU („Eingesetzter Mitarbeiter“) während der Laufzeit des zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses nicht abzuwerben, sowie für den Fall, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem eingesetzten Mitarbeiter und AMU gleich aus welchem Rechtsgrund enden sollte, den eingesetzten Mitarbeiter bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung jenes Vertragsverhältnisses nicht zu beschäftigen, sofern nicht AMU die Beendigung herbeigeführt oder im Einzelfall vorher schriftlich zugestimmt hat. Sofern der AG entgegen dem vorstehenden Absatz einen eingesetzten Mitarbeiter der AMU einstellt oder in einem mit dem AG verbundenen Unternehmen einstellen lässt, werden die Parteien dieses vor dem Hintergrund der Anwerbungs- und Qualifizierungsanstrengungen der AMU wie eine provisionspflichtige Personalver- mittlung behandeln. Die Vermittlungsprovision beträgt 30 % des Bruttojahresgehalts, das der eingestellte Mitarbeiter beim AG erhält. Die Provision versteht sich Netto zzgl. der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Der AG hat AMU im Falle der Einstellung unverzüglich den Arbeitsbeginn sowie das Bruttojahresgehalt mitzuteilen und auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.
Haftung/Schadensersatz
AMU leistet keine Werksverträge und nur Dienstleistungstätigkeiten im Entwicklungsumfeld des AG die wiederum vom AG und dessen Kunden freigegeben werden müssen. Somit ergeben sich Pflichten auf AG und Kundenseite, aber ggü. der AMU keine Rechtsansprüche auf Schadensersatz.
Schadenersatzansprüche aus Tätigkeiten der Personalvermittlung siehe unter Personalvermittlung.
Eine Haftpflichtversicherung liegt der AMU dennoch vor und kann auf Wunsch zum Vertragsabschluss vorgelegt werden.
Dienstverträge
Besondere Bedingungen für Dienstverträge
Ergänzend gelten für Dienstverträge zwischen dem AG und AMU die folgenden besonderen Bedingungen: Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienstverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Eine Ersatzkraft kann keine gestellt werden, weder als Übergangslösung oder für den Restauftrag.
Personalvermittlung
Besondere Bedingungen für Personalvermittlung
Ergänzend gelten für Vereinbarungen über Personalvermittlung zwischen dem AG und AMU die folgenden besonderen Bedingungen:
Im Rahmen der Personalvermittlung bemüht sich AMU um die Ermittlung geeigneter Kandidaten für etwaige Vakanzen des AG und präsentiert diesem entsprechende Kandidaten. Im Falle der erfolgreichen Vermittlung schuldet der AG der AMU eine Vermittlungsprovision nach den nachfolgenden Absätzen. Klargestellt wird, dass AMU im Rahmen ihrer Personalvermittlungsdienstleistungen weder eine Besetzungsgarantie übernimmt noch Gewähr dafür bietet, dass der Kandidat die vom AG gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt.
Der AG erkennt durch das Zustandekommen von Arbeitsverträgen mit einem von AMU vorgestellten Kandidaten die Mitursächlichkeit der Vermittlungstätigkeit von AMU an.
Profile sind anonymisiert und fachlich aufbereitet und aussagekräftig dem AG durch AMU vorzulegen. Besteht Interesse seitens des AG ist davon auszugehen dass ihm das Profil bislang noch nicht vorliegt. Der AG erhält die persönlichen Daten des Kandidaten nach dessen finiter Zustimmung in nicht anonymisierter Form.
Profile von Kandidaten, die dem AG bereits für die zu besetzende Position vorliegen bzw. bekannt sind (Vorkenntnis), sind AMU mitzuteilen und schließen eine Mitursächlichkeit seitens AMU aus. Der AG muss AMU über die Vorkenntnis unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Vorstellung eines Kandidaten, informieren, ansonsten gilt die Mitursächlichkeit als nicht ausgeschlossen.
Der Anspruch von AMU auf eine Vermittlungsprovision entsteht, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen dem AG bzw. einem mit dem AG nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen und einem von AMU vorgestellten Kandidaten zustande gekommen ist. Dabei ist unerheblich, ob der Kandidat über die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen tatsächlich verfügt.
Kündigt eine der beiden arbeitsvertraglichen Parteien den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt, so bleibt der Anspruch von AMU auf die Vermittlungsprovision sowie etwaige Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen.
Die Vermittlungsprovision berechnet sich auf Basis des vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehalts zwischen dem AG und dem von AMU vorgestellten Kandidaten. Das Bruttojahresgehalt berechnet sich aus allen Monatsgehältern, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, variabler Gehaltsbestandteile und Beteiligungen. Ein Firmenwagen wird hierbei pauschal mit EUR 5.000 berechnet. Sollte im Vorfeld keine anderweitige vertragliche Vereinbarung bezüglich der Vermittlungsprovision geschlossen worden sein, berechnet sich die Vermittlungsprovision auf 30 % vom Bruttojahresgehalt (wie vorstehend definiert), mindestens jedoch EUR 18.000. Der AG weist das vereinbarte Bruttojahresgehalt unverzüglich nach und informiert AMU hierüber. Die Vermittlungsprovision versteht sich zzgl. der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Vermittlungsprovision fällt auch dann an, wenn der AG einen vorgestellten Kandidaten zunächst ablehnt oder die Beauftragung vorzeitig beendet, den vorgestellten Kandidaten jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung des Kandidaten, in seinem Unternehmen oder in einem nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, auf die Position aus diesem Vermittlungsauftrag einstellt oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis mit ihm begründet. Vorstehendes gilt auch für den Fall, dass weitere Positionen mit, auf Grund dieses Vermittlungsauftrags, vorgestellten Kandidaten besetzt werden. Die Vermittlungs-provision ist bei Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem AG sowie Erhalt der jeweiligen Rechnung sofort, ohne Abzug, zur Zahlung fällig.
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort/Schriftform/Gerichtsstand/ anwendbares Recht
Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von AMU ist bei Dienstleistungsverträgen bei den Entwicklungsstandorten der Kunden und bei Personaldienstleistungen der Stammsitz in Ratshausen. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des AG ist der Sitz von AMU in Ratshausen.
Schriftform
Mündliche Nebenabreden sind und werden nicht getroffen.
AMU GmbH, Schlichemstr. 24, 72365 Ratshausen
Fon +49 7427 9477 105 Zentrale
Mail: Andreas.Maier@AMU.engineering
Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags und seiner Anlagen bedürfen, einschließlich der Aufhebung des hier beschriebenen Formerfordernisses, ebenfalls der Schriftform.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von AMU. AMU ist jedoch berechtigt, den AG auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts.
Für das Zustandekommen eines Vertrags betreffend dienstvertraglicher Leistungen, Leistungen im Rahmen der Personalberatung/-vermittlung gilt die Schriftform.
Diese ist durch Textform dann gewahrt, wenn (i) die Parteien mindestens eine einfache (nicht-fortgeschrittene/nicht-qualifizierte) elektronische Signatur gemäß eIDAS-Verordnung geleistet haben oder digital unterzeichnete Dokument mindestens telekommunikativ übermittelt haben, und zwar durch als Anlage einer E-Mail (z.B. Scan des Dokuments im Format „.tif“, „.pdf“ oder einem ähnlichen, lesbaren Dateiformat) („Schriftform“)
Stand: 09/2025
